SATZUNG 

 

Kulturforum Bad Gandersheim e.V.

 

I. Der Verein und seine Mitglieder

 

§  1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

§  2   Der Zweck des Vereins

§  3   Die Tätigkeit des Vereins

§  4  Erwerb der Mitgliedschaft

§  5  Beendigung der Mitgliedschaft

§  6  Mitgliedsbeiträge

§  7  Organe des Vereins

 

II, Die Mitgliederversammlung

 

§  8   Die Einberufung der Mitgliederversammlung

§  9   Die Mitgliederversammlung

§ 10  Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 11  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

§ 12  Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

III. Arbeitsbereiche und Arbeitsgruppen

 

§ 13   Arbeitsbereiche

§ 14  Arbeitsgruppen

§ 15  Die Musische Werkstatt

 

IV. Der Vorstand

 

§ 16  Der Vorstand

§ 17  Amtsdauer des Vorstands

§ 18  Die Zuständigkeit des Vorstands

§ 19  Beschlussfassung des Vorstands

 

V. Haftung und Auflösung

 

§ 20  Haftung

§ 21  Auflösung des Vereins

 

 

I. Der Verein und seine Mitglieder

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Kulturforum Bad Gandersheime.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Bad Gandersheim.

      Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Der Zweck des Vereins

 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Kultur und der kulturellen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenenin der Stadt Bad Gandersheim einschließlich ihrer Ortsteile. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Angebote für gemeinsame musische Betätigung unter qualifizierter Anleitung und die öffentliche Darbietung der Ergebnisse.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3 Die Tätigkeit des Vereins

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein kann auf Beschluss des Vorstandes und nach Vorschlag einer zu diesem Zweck nach § 14 gebildeten Arbeitsgruppe würdigen und bedürftigen Vereinsmitgliedern einen Zuschuss für ihre musische Ausbildung gewähren.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  5. Der Verein kann für die Durchführung seiner Aufgaben Personal einstellen oder Arbeiten gegen Honorar ausführen lassen.
  6. Der Verein kann ihm gehörende Gegenstände (z.B. Instrumente, Noten, technisches Equipment) an Einzelpersonen verleihen, sofern das deren musische Entwicklung fördert. Die Leihgebühr darf lediglich die geschätzten laufenden Kosten für die Instandhaltung der Gegenstände und die ihrer Versicherung  decken.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein hat
  2. natürliche Mitglieder
  3. korporative Mitglieder
  4. Sponsoren
  5. Natürliche Personen werden als natürliche Mitglieder geführt. Minderjährige Mitglieder unter 16 Jahren werden in allen Vereinsangelegenheiten von einer sorgeberechtigten Person vertreten.Anstelle einer Mitgliedschaft von mehreren Personen einer Familie kann auf Antrag eine Familienmitgliedschaft gewährt werden.
  6. Juristische Personen, Vereine und formlose Vereinigungen werden als korporative Mitglieder geführt.
  7. Sponsoren fördern die Zwecke des Vereins und dürfen dafür mit Zustimmung des Vorstandes mit dem Namen und dem Logogramm des Vereins werben. Sie müssen keineMitgliedersein.
  8. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede Vereinigung werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsjahr, den Beruf und die Anschrift des/der Antragsteller/in enthalten, bei korporativen Mitgliedern den Namen, das Gründungsjahr und den Zweck der Vereinigung, ferner die Namen und Anschriften der vertretungsberechtigten Personen. Bei minderjährigen Antragstellern unter 16 Jahren muss eine sorgeberechtigte Person unterschreiben.
  9. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der/die Antragsteller/in Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet
  2. mit dem Tod des Mitglieds;
  3. durch Auflösung des korporativen Mitglieds;
  4. durch Austritt;
  5. durch Streichung von der Mitgliederliste;
  6. durch Ausschluss aus dem Verein.
  7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren muss eine sorgeberechtigte Person unterschreiben. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  9. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Minderjährige unter 16 Jahren müssen dabei von einer sorgeberechtigten Person vertreten bzw. unterstützt werden.Eine schriftliche Stellungnahme des/der Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind
  2. die Mitgliederversammlung
  3. Arbeitsbereiche und Arbeitsgruppen
  4. der Vorstand.

 

 

II. Die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Mindestens einmal im Geschäftsjahrsoll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Der/die Protokollführer/in wird vom/von der Versammlungsleiter/in bestimmt; zum/zur Protokollführer/in kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
  4. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitragsfür Einzelmitglieder , Familienmitgliedschaftund korporative Mitglieder.
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; ggf. die Berufung weiterer Vorstandsmitglieder (§ 16(3));
  7. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen und Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen;
  8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  9. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
  10. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes natürliche und jedes korporative Mitglied eine Stimme. Familienmitgliedschaft begründet ebenfalls nur ein einfaches Stimmrecht.Natürliche oder Familien-Mitglieder können ihre Stimme gegebenenfalls neben einer korporativen Stimme wahrnehmen.
  2. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Ein Mitglied kann nur einheitlich für alle von ihm vertretenen Stimmen abstimmen. Für Mitglieder unter 16 Jahren übt jeweils eine sorgeberechtigte Person das Stimmrecht aus.

(3)Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Gegebenenfalls sind hinter dem Namen die von einem Mitglied lt. Bevollmächtigung zusätzlich vertretenen Mitglieder aufzuführen, Bei Mitgliedern unter 16 Jahren ist der Name der das Stimmrecht ausübenden sorgeberechtigten Person aufzuführen.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Bei Personalangelegenheiten genügt der Antrag eines Mitgliedes auf schriftliche Abstimmung.

  1. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Der/Die Versammlungsleiter/in kann Gästen das Wort erteilen.
  2. Der Ausschluss der Öffentlichkeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sorgeberechtigte von Minderjährigen unter 16 Jahren fallen nicht darunter.
  3. Die Mitgliederversammlung ist – unbeschadet der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder - beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, zuzüglich der von diesen durch Bevollmächtigung vertretenen. Für minderjährige Mitglieder hat ein Sorgeberechtigter das Stimmrecht. Zur Änderung der Satzung, dies gilt auch für die Änderung des Vereinszweckes, ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
  5. Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht, findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiter/in und des/der Protokollführer/in, die Zahl der erschienenen, zuzüglich der von diesen vertretenen einschließlich der durch einen Sorgeberechtigten vertretenen minderjährigenMitglieder lt. Anwesenheitsliste, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10 und 11 entsprechend.

 

 

III. Arbeitsbereiche und Arbeitsgruppen

 

§ 13 Arbeitsbereiche

 

  1. Ein Arbeitsbereich umfasst ein begrenztes aber auf Dauer angelegtes Aufgabengebiet innerhalb der Vereinsarbeit. In ihm arbeiten dafür geeignete Vereinsmitglieder selbstbestimmt im Rahmen dieser Satzung. Der Vorstand kann gegen die Mitarbeit einer Person begründet Einspruch erheben.
  2. Sofern dem Arbeitsbereich kein Vorstandsmitglied angehört, wählt dieser eine/n Sprecher/in mit der Aufgabe der regelmäßigen Berichterstattung im Vorstand.
  3. Der Arbeitsbereich kann sich im Einvernehmen mit dem Vorstand eine besondere Ordnung geben, deren Bestimmungen aber der Satzung nicht widersprechen dürfen. Diese besondere Ordnung wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Einwendungen dagegen werden im Vorstand beraten und nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Mitgliedern im Arbeitsbereich berücksichtigt. Der Vorstand berichtet auf der nächsten Mitgliederversammlung.
  4. Verträge und bindende Absprachen mit Außenstehenden darf nur der Vorstand tätigen.
  5. Aufwendungen und Einnahmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeitsbereiches sind im Kassenbericht gesondert auszuweisen.

 

§ 14 Arbeitsgruppen

 

  1. Arbeitsgruppen werden vom Vorstand für begrenzte Zeit oder auf Dauer eingesetzt für eng umrissene Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich.
  2. Die Absätze (3), (4), (5) und (6) des § 13 gelten entsprechend.

 

§ 15 Die Musische Werkstatt

 

  1. Die Musische Werkstatt ist ein Arbeitsbereich des Kulturforums. Sie bietet musische Gruppenangebote und Projekte an.
  2. Das Kulturforum versichert die Teilnehmer gegen Haftungsansprüche und die benötigten Instrumente und Geräte gegen Beschädigung und Verlust.

 

IV. Der Vorstand

 

§ 16 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Sie sind auchVorstand im Sinne von § 26 DGB, wobei je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
  2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung kann für konkrete Aufgaben weitere Vorstandsmitglieder berufen.

 

 

§ 17 Amtsdauer des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder über 16 Jahren. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  2. Handelt es sich dabei um den/die Vorsitzende/n, übernimmt der/die stellvertretende Vorsitzende dessen/deren Amt, und der Vorstand wählt eine/n neue/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheiden beide gleichzeitig aus, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung neu wählen. Vorstandsmitglieder, die im Verlauf des Geschäftsjahres durch den Vorstand gewählt werden, müssen sich bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einer Wahl stellen.

 

 

§ 18 Die Zuständigkeit des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat bei seinen Entscheidungen jedoch die selbstbestimmte Arbeitsweise von Arbeitsbereichen zu respektieren
  2. Der Vorstand hatvor allem folgende Aufgaben:
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  4. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  5. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  6. Erstellung eines Jahresberichts;
  7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  8. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(3)Der Vorstand kann Arbeitsbereiche und Arbeitsgruppen nach §§ 13 und 14 einrichten.

 

§19 Beschlussfassung des Vorstands

 

  1. Die Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel monatlich statt. Sie sind nicht öffentlich; Mitglieder des Kulturforums und die Sorgeberechtigten minderjähriger Vereinsmitglieder sind jedoch zur Teilnahme und Beratung willkommen. Sie sind nicht stimmberechtigt. Der Leiter der Sitzung kann nicht zum Vorstand gehörende Personen von einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die regelmäßig ohne besondere Einladung stattfinden, oder die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. In diesem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiter/in der Vorstandssitzung.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auch fernmündlich, per Email oder auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder sich dafür ausspricht.
  6. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen und vom/von der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer/innen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

 

V. Haftung und Auflösung

 

§20 Haftung

 

  1. Der Verein haftet in Beschränkung auf das Vereinsvermögen.
  2. Die Mitglieder haften in Beschränkung auf die geschuldeten Beiträge.

 

§21 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10(8) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Kulturforums dem Förderkreis der Grundschule Bad Gandersheim e.V. zugeführt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28.11.1996 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 26.02.2017 geändert.

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